Alle von
Swiss Data abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt
erst mit der Auftragsbestätigung durch Swiss Data bzw. der tatsächlichen
Ausführung des Vertrages zustande.
02. Nutzungsrechte des Kunden
Während der Geltungsdauer des Vertrages erhält der Kunde das Recht,
die ihm übermittelten Daten zu den vertraglichen vereinbarten
Zwecken zu nutzen. Dem Kunden stehen nur die vertraglich
übertragenen Rechte zu. Alle anderen Rechte an den Daten sowie an
Software und Datenbanken, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses
zur Verfügung gestellt werden, verbleiben bei Swiss Data.
Swiss Data übermittelt dem Kunden eine Kopie der
personenbezogenen Daten und erteilt ihm das Recht, davon die Anzahl von
Kopien herzustellen, die für die Sicherung der operativen Nutzung und
Archivierung erforderlich ist. Alle Rechte an den Daten und am Datenträger
verbleiben bei Swiss Data. Der Kunde hat jede Kopie der Datenträger mit
dem Hinweis auf die Rechte von Swiss Data zu kennzeichnen.
03. Lieferung
Liefertermine oder
-fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Swiss Data die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Krieg,
Naturkatastrophen usw., auch wenn sie bei einem Lieferanten von Swiss Data oder dessen Unterlieferanten eintreten –, hat
Swiss Data auch bei
verbindlich vereinbarten Frist und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen Swiss Data, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der
Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Lieferzeit oder wird Swiss Data von ihrer Verpflichtung frei, so kann der
Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich Swiss Data nur berufen, wenn sie den Kunden
unverzüglich benachrichtigt. Sofern Swiss Data die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in
Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von
Swiss Data. Aenderungen des Auftrags oder verspätete Lieferung von Material
oder Daten durch den Kunden oder dessen Beauftragten, welche die Lieferfrist
beeinflussen, machen Terminverpflichtungen von Swiss Data hinfällig und
verlängern die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Für sich
daraus ergebende Erschwernisse kann Swiss Data einen angemessenen
Mehrpreis verlangen.
04. Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt
stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche Swiss
Data nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Mit der Einlieferung von Sendungen
bei der Post oder anderen Unternehmen der Logistik oder der
Datenübermittlung erfüllt Swiss Data seine Lieferverpflichtungen. Swiss Data versendet personenbezogene Daten über das Internet oder andere
öffentliche Leitungen in nicht verschlüsselter Form. Bei der Datenfernübertragung
per ISDN, Modem oder Internet von Adressen oder anderen Informationen ist
Swiss Data weder als Sender noch als Empfänger verantwortlich für
die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Daten oder deren
Datensicherheit.
05. Entgelt
Sofern bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich feste Preise
vereinbart sind, wird zu den am Tag der Lieferung gültigen
Listen-Katalogpreisen berechnet. Alle genannten Preise sind Netto-Preise
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Verpackung, Versandspesen, Transportversicherung
und Zollgebühren sind in den Netto-Preisen nicht enthalten und werden
zusätzlich berechnet. Die in unseren Katalogen, Preislisten, Angeboten und
Auftragsbestätigungen genannten Adressenstückzahlen sind wegen ständiger Zu-
und Abgänge nur Zirka-Angaben; berechnet wird jeweils die tatsächlich
gelieferte Adressenzahl. Bei Dienst- und/oder Werkverträgen ist Swiss Data berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei der
Rechnungsstellung gegenüber Kunden aus der EU verwendet Swiss Data die vom
Kunden genannte Umsatz-Identifikations-Nummer. Wird diese als falsch
nachgewiesen, so haftet der Kunde für die Steuerschuld, die von den
Finanzbehörden gegen Swiss Data geltend gemacht werden kann. Rechnungen
sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Entgelte im Namen und für Rechnung des Kunden sind durchlaufende Posten und
unterliegen nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Entgelte für die
Postauslieferung von Werbesendungen sind vom Kunden im Voraus auf
Anforderung zu bezahlen. Vor Zahlungseingang besteht seitens der Firma keine
Verpflichtung zur Auslieferung. Sofern die Vorauszahlung der Entgelte
verspätet oder ohne Angabe des Verwendungszweckes eingeht, verschiebt sich
ein bestätigter Auslieferungstermin zumindest um die Dauer des verspäteten
Eingangs der Zahlung.
06. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
Aufrechnung
mit Gegenforderungen oder Zurückbehaltung von Zahlungen kann der Kunde nur
geltend machen, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist. Bis zur vollständigen Bezahlung der
Rechnungen behält sich Swiss Data das Eigentum an den von ihr gelieferten
Waren, insbesondere Datenträger vor.
07. Mängelansprüche
Beanstandungen wegen
unvollständiger oder mangelhafter Lieferung müssen Swiss Data, soweit es
sich um offenkundige Mängel handelt, spätestens 7 Tage nach Anlieferung
schriftlich angezeigt werden, im Falle verdeckter Mängel unverzüglich nach
Entdeckung. Ein zeitlich versetzter Einsatz der Adressen entbindet nicht von
der Verpflichtung zur zumutbaren Prüfung unserer Lieferungen bei Eingang.
Beanstandungen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach der
Entdeckung angezeigt werden. Beim Auftreten verdeckter Mängel ist eine
begonnene Verarbeitung der von Swiss Data gelieferten Ware oder Daten
sofort einzustellen. Verarbeitet der Kunde die Ware oder die Daten dennoch
weiter, so gelten Waren oder Daten als abgenommen. Im Falle berechtigter und
rechtzeitiger Beanstandung hat Swiss Data nach ihrer Wahl nachzubessern
oder Ersatz zu liefern. Der Kunde kann sodann Herabsetzung der Vergütung und
Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn zwei Nachbesserungen fehlschlagen oder
die Ersatzlieferung wiederum fehlerhaft ist oder die Nachbesserung nicht in
angemessener Frist durchgeführt wird. Weitergehende Mängelansprüche sind
ausgeschlossen. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt
1 Jahr ab Lieferung der Produkte.
08. Haftung
Schadensersatzansprüche
sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschliesslich unerlaubter
Handlung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Swiss
Data für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des
vorhersehbaren Schadens. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten
nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Swiss Data entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung von Swiss Data ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte,
Arbeitnehmervertreter und Erfüllungsgehilfen von Swiss Data. Für den
Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem
Datenschutzgesetz oder anderer Vorschriften über den Datenschutz unzulässige
oder unrichtige Datenverarbeitung oder Nutzung im Rahmen des
Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Kunde gegenüber dem Betroffenen
verantwortlich und stellt Swiss Data von allen Ansprüchen frei.
09. Adresslieferungen und Retouren
Trotz ständiger
Aktualisierung und Ueberarbeitung der Adressdateien kann Swiss Data wegen
der Fluktuation innerhalb der Adressgruppen keine Gewähr dafür bieten, dass
in den Adressdateien zum Zeitpunkt der Auslieferung sämtliche Anschriften
postalisch richtig und für jede Zielgruppen vollständig sind. Da Swiss Data die Anschriften aus öffentlichen Registern, Verzeichnissen und
Eigenangaben aus Befragungsaktionen zusammenstellt, kann Swiss Data nicht
gewährleisten, dass ein Adressat das ist oder noch ist, wofür er sich bei
der Erfassung oder der letzen Aktualisierung der Adressen ausgegeben hat
oder von dritter Seite ausgegeben wurde, seine Adressdaten zutreffend sind,
weshalb Retouren (Rückläufer) unvermeidlich sind. Zum Auftragsumfang von
Swiss Data gehört es daher nicht, die Gültigkeit, Zustellbarkeit,
Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressdateien zu prüfen. Adressen mit
Telefonnummern werden nur unter der Voraussetzung geliefert, dass sie gemäss
dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bei Verbrauchern ausschliesslich zum
Anruf aufgrund vorangegangener Einwilligung des Anrufenden genutzt werden.
Gegenüber gewerblich Tätigen und Selbständigen, die nicht in ihrer Funktion
als Verbraucher angerufen werden, ist weiterhin auch eine vermutete
Einwilligung zulässig, jedoch auch erforderlich. Liegt keine Einwilligung in
diesem Sinne vor, so dürfen die Telefonnummern nur zu Kontroll-, Abgleich-
oder Ergänzungszwecken der eigenen Kundendatei genutzt werden. Die Uebermittlung einer Adresse mit Telefonnummer bedeutet nicht, dass die
betreffende Person mit einer telefonischen Ansprache zu Werbezwecken
einverstanden ist, wenn dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht
worden ist. Bei dennoch vorgenommenen unzulässigen Nutzungen stellt der
Kunde Swiss Data von eventuellen Ansprüchen Betroffener frei.
10.
Adressnutzung und Mehrfachverwendung
Alle von
Swiss Data zur Verfügung gestellten Adressen und Zusatzinformationen sind nur zum
eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt, es sei denn, es wurde in der
Auftragsbestätigung der zeitliche oder inhaltliche Nutzungsumfang
schriftlich erweitert. Dies gilt auch, soweit die gelieferten Adressen durch
Swiss Data als Adressenmittler von dritter Seite beschafft wurden. Die
Nutzung darf ausschliesslich im gesetzlich erlaubten Rahmen insbesondere
unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes stattfinden. Der
Kunde ist nicht berechtigt, Daten und Informationen oder Teile,
beispielsweise Derivate daraus, in irgendeiner Form Dritten zur Verfügung zu
stellen, damit gewerblich zu handeln oder damit Dienstleistungen zu
erbringen. Dritte sind auch Unternehmen, die mit dem Kunden verbunden sind.
Zur Ueberprüfung der Nutzung werden von Swiss Data in die Datenbestände
Kontrolladressen eingebaut. Bei Verstoss gegen die eingeräumte
Nutzungsberechtigung schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des
10fachen des ausgewiesenen Rechnungsbetrages für die vereinbarte Nutzung.
Der Kunde verwirkt die Vertragsstrafe bereits bei nachweislicher,
vertragswidriger Nutzung auch nur einer der Kontrolladressen aus der
Adresslieferung. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche
bleibt ausdrücklich vorbehalten. Anschriften von Personen, die auf Werbung
des Kunden bestellen oder Angebote anfordern, unterliegen in der weiteren
Nutzung durch den Kunden keiner Beschränkung. An den von uns gelieferten
Adressen besteht ein Datenbankurheberrechtschutz. Sie dürfen nur in dem mit
Swiss Data vereinbarten Umfang genutzt werden. Ist Gegenstand der
Lieferung von Swiss Data eine Datenbank auf CD-ROM, hat der Kunde auf
jeden Fall für die von ihm zu vertretende unberechtigte Nutzung über den
vereinbarten Umfang hinaus, insbesondere der vollständigen Vervielfältigung
des Datenträgers sowie der Uebertragung auf einen dauerhaften Speicher, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 50.000.- Sfr. zu bezahlen. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
11.
Freistellung
Der Kunde ist allein
verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der weitere
Verarbeitung der übermittelten Personen- und Firmenbezogenen Daten im Hinblick auf die
Regelung des Datenschutzgesetzes und andere Vorschriften über den
Datenschutz sowie für die Einhaltung der Regeln des Wettbewerbsrechts. Der
Kunde übernimmt die alleinige wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die
Durchführung von Direktmarketing-Aktionen und stellt Swiss Data von
sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund vorgerichtlicher oder gerichtlicher
Verfahren im Zusammenhang mit diesen Direktmarketing-Aktionen frei. Wird
Swiss Data in diesem Zusammenhang allein oder zusammen mit dem Kunden
wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen, trägt der Kunde die Kosten.
12.
Geheimhaltung
Die Vertragsparteien
vereinbaren die absolute Geheimhaltung hinsichtlich jeder Information, die
ihnen von der jeweils anderen Partei mit der Massgabe bzw. Kennzeichnung
ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit mitgeteilt wird. Die Geheimhaltungspflicht
gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus.
13.
Pfandrecht und Abtretung
An allen Waren oder
sonstigen Sachen, die ein Kunde an Swiss Data liefert oder aus einem
sonstigen Rechtsgrund Swiss Data übergibt, erwirbt Swiss Data zur
Sicherung aller Forderungen, die ihr aus dem Vertragsverhältnis mit dem
Kunden zustehen, ein Pfandrecht. An Adresslisten oder anderen Daten, die im
Eigentum des Kunden stehen, erwirbt Swiss Data ein Nutzungspfandrecht zum
Zwecke der entgeltlichen Vermietung an Dritte. Dies gilt nicht für
personenbezogene Daten eines Sozialleistungsträgers, die dem
Sozialdatenschutz unterliegen und zulässig von Swiss Data im Auftrag
verarbeitet werden. Die Abtretung von Forderungen gegen Swiss Data bedarf
der schriftlichen Zustimmung von Swiss Data.
14.
Beendigung
Jede Partei kann einen
Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei kündigen,
wenn die andere Partei einen Vertragsbruch zu vertreten hat und dieser
Vertragsbruch nicht heilbar ist oder trotz Fristsetzung zur Abhilfe nicht
geheilt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen der anderen Partei eintritt, durch die die
ordnungsgemässe Vertragserfüllung gefährdet wird, es sei denn, dass die
andere Partei die ihr obliegenden Leistungen erbringt oder für sie
Sicherheit leistet oder die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt
oder damit droht. Mit Beendigung des Vertrages aus welchem Grund auch immer
verpflichtet sich der Kunde alle in seinem Besitz befindlichem Daten und
Datenträger von Swiss Data sowie die hiervon gefertigten Kopien wieder an
Swiss Data zurückzugeben bzw. auf Wunsch von Swiss Data zu vernichten.
Kopien auf fest installierten Datenträgern sind zu löschen. Der Kunde
bestätigt Swiss Data danach unverzüglich innerhalb einer Woche nach
Vertragsbeendigung schriftlich, dass die Vernichtung oder Löschung
einschliesslich aller berechtigterweise gefertigten Kopien erfolgt ist. Von
dieser Verpflichtung ausgenommen sind eigene Responsedaten des Kunden, die
er erlaubterweise innerhalb eines
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
gespeichert hat. Die Beendigung des Vertrages berührt weder bestehende
Rechts Ansprüche noch die fortdauernde Verpflichtung zur Geheimhaltung.
15.
Ausserordentliche Kündigung
Swiss Data erhält das
Recht zur ausserordentlichen Kündigung, wenn der Kunde bei der Verarbeitung
oder der Nutzung der überlassenen Daten gegen wesentliche Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes oder gegen eine im Vertrag spezifizierte Zweckbindung
oder diese AGB verstösst.
16.
Aufragsdatenverarbeitung
Swiss Data
verarbeitet als Auftragnehmer die personenbezogenen Daten des Kunden
ausschliesslich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der speziellen
Einzelanweisung des Kunden. Die Weisungen des Kunden bedürfen der
Schriftform. In begründeten Eilfällen können durch bevollmächtigte Personen
des Kunden Weisungen auch mündlich erteilt werden. Diese bedürfen jedoch
unverzüglich der schriftlichen Bestätigung. Es gehört nicht zum
Auftragsumfang von Swiss Data, die Beurteilung der rechtlichen
Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Swiss Data im
Hinblick auf die Regelungen des Datenschutzgesetzes und anderer Regelungen
über den Datenschutz vorzunehmen. Hierfür ist allein der Kunde
verantwortlich, ebenso wie für die Durchführung der erforderlichen Massnahmen
(beispielsweise Einholung von Einverständniserklärungen). Die von Swiss Data in ihren Angeboten abgegebenen Preise setzen lesbares und
verarbeitbares Datenmaterial auf üblichen Datenträgern oder in
elektronischer Form in üblichen Satzformaten voraus. Entsprechen die
angelieferten Daten nicht diesen Vorgaben, ist Swiss Data berechtigt, für
die Konvertierungsmassnahmen oder erneutem Einlesen von Daten bei der
Neulieferung durch den Kunden einen dem Mehraufwand angemessenen Aufschlag
auf die Preise zu verlangen. Swiss Data wirkt bei der Auswahl und dem
Einsatz ihrer Mitarbeiter darauf hin, dass diese die gesetzlichen
Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des
Kunden erlangten Informationen nicht an Dritte weitergegeben oder sonst wie
verwerten. Machen die durch die Auftragsdatenverarbeitung bei Swiss Data betroffenen Personen Rechte geltend, wie zum Beispiel die Auskunftspflicht
und die anderen Rechte, wird Swiss Data den Kunden informieren. Der Kunde
ist für die Erfüllung der Ansprüche und Wahrung dieser Rechte
verantwortlich. Swiss Data ist berechtigt, alle in Zusammenhang mit diesen
Rechten stehenden Auskunfts-, Löschungs- und Sperrungsersuchen selbständig
zu bearbeiten und dazu die Daten des Kunden heranzuziehen. Dazu stellt Swiss
Data dem Kunden eine Widerspruchsdatei zur Verfügung, um die
Widersprüche speichern und berücksichtigen zu können. Die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Kunde.
17. Werbemittelerstellung und
Mailings
Swiss Data schuldet
dem Kunden keine Ueberprüfung dahingehend, ob der Inhalt und die Form der
Werbemittel den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit der
wettbewerbsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und postrechtlichen
Zulässigkeit sowie für die Gewichts- und die dafür geltenden
Entgeltverhältnisse vereinbar ist. Für diese Prüfung ist allein der Kunde
verantwortlich. Falls der Kunde eine schriftliche und gegebenenfalls durch
Muster ergänzte Anweisung für die Verarbeitung des Werbematerials an die
Firma aushändigt, ist diese für die Verarbeitung massgebend. Gibt der Kunde
keine Anweisungen für die Verarbeitung des Werbematerials, verarbeitet Swiss
Data das Material in der üblichen Weise. Der Kunde akzeptiert bei
der Herstellung von Werbemitteln durch Swiss Data die üblichen Mehr-
/Minderauflagen von 8 %. Bei Restmengen nach Versand der Werbemittel wird
der Kunde informiert, um innerhalb von 30 Tagen nach Versand eine
Entscheidung über die Verwendung der Restmengen zu treffen. Verlangt der
Vertragspartner die Rücksendung, so erfolgt diese unfrei. Liegt nach Ablauf
der 30 Tage keine schriftliche Entscheidung des Kunden vor, gilt dies als
Zustimmung des Kunden mit der Vernichtung der Restmengen durch Swiss Data.
Swiss Data wird den Kunden bei der Information über die Restmengen darauf
noch gesondert hinweisen. Bei vom Kunden angeliefertem Material ist Swiss
Data nicht verpflichtet, eine genaue Prüfung der Stückzahlen vorzunehmen.
Falls der Kunde genaue Zählung wünscht, ist dies vertraglich gesondert zu
vereinbaren. Weist die Verpackung des vom Kunden angelieferten
Werbematerials bei Eingang Schäden auf und ergeben sich daraus Fehlmengen,
wird Swiss Data den Kunden informieren. Terminverzögerungen aufgrund einer
eventuell erforderlichen Nachlieferung der Fehlmengen durch den Kunden sind
von Swiss Data nicht zu vertreten. Die von Swiss Data in ihren Angeboten
angegebenen Preise setzen einwandfreies, maschinengerecht zu verarbeitendes
Material voraus. Entsprechen die angelieferten Materialien nicht dieser
Vorgabe, ist Swiss Data berechtigt, für den Mehraufwand Zeithonorar gemäss
der Preisliste für die Fertigung zu verlangen. Die Entgelte für die
Postauslieferung von Werbesendungen sind vom Kunden im Voraus bei
Anforderung durch Swiss Data zu bezahlen. Vor Zahlungseingang bzw.
unwiderruflicher Gutschrift eingereichter Schecks besteht seitens Swiss Data keine Verpflichtung zur Postauslieferung. Sofern die Vorauszahlung der
Entgelte verspätet oder ohne Angabe des Verwendungszwecks eingeht,
verschiebt sich ein bestätigter Auslieferungstermin um die Dauer des
verspäteten Eingangs der Zahlung.
18. Untersuchungen, Markt- und
Geodaten
Swiss Data
unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines
Untersuchungsvorschlages, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer
Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung
sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden. Der Interessent erhält den
Untersuchungsvorschlag ausschliesslich zur Entscheidung über die
Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts
anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder
teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Die
Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder
Untersuchungsmethoden kann Swiss Data nicht gewähren, es sei denn, sie
wird ausdrücklich vereinbart. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte
ausschliesslich zu seinem eigenen Gebrauch. Der Inhalt darf nur ganz oder
teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, wenn dies
schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist.
19. Allgemeine Regelung und
anwendbares Recht
Zusätzliche oder
abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien haben keine Geltung.
Abweichungen hiervon oder Aenderungen dieser AGB sowie alle
vertragsrelevanten Erklärungen werden nur wirksam, wenn sie von je einem
ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien und
schriftlich vereinbart werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine
telekommunikative Uebermittlung (Fax, Email). Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen
schweizerischem Recht. Die Bestimmungen des Uebereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
CISG sind ausgeschlossen.
20. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, oder sollte sich in
einem einzelnen Vertrag eine Lücke herausstellen, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen
oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt
eine Regelung die soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien bei der Unterzeichnung des Vertrages gewollt haben oder
nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen
Punkt bedacht hätten.
21. Aenderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Die
jeweils verbindliche Fassung der AGB wird im Internet unter
www.swissdata.net publiziert. Es liegt in der Verantwortung des
Kunden, sich über die jeweils aktuellen AGB in Kenntnis zu setzen.
Mit Inkrafttreten der Aenderungen gelten die AGB als akzeptiert.
Swiss Data behält sich das Recht vor, ihre Preise,
Dienstleistungen und die AGB jederzeit anzupassen.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf die vorliegenden Regelungen ist
ausschliesslich Schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts
(Uebereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf) anwendbar. Für allfällige Streitigkeiten, die sich mittelbar oder
unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben, befindet sich der ausschliessliche
Gerichtsstand am Sitz der Swiss Data.